Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Vertretung und dem Hauptverwaltungsbeamten

Verfassungsschutz Bericht Auswertung

Zu dem Thema „Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Stadtrates Halle und des Landtages Sachsen-Anhalt“ richtete der Abgeordnete Thomas Keindorf (CDU) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 77545), wobei die Antwort über den Einzelfall hinaus von Interesse ist:

Vorbemerkung des Fragestellenden:

Der Stadtrat Halle hat am 25.06.2020 den Beschluss VII/2020/01262 („Prüfung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe sowie weitere Gewerbetreibende und Dienste aus der Gesundheitsbranche“) gefasst. Der Oberbürgermeister der Stadt Halle hat zur Rechtmäßigkeit des Prüfauftrages an die Verwaltung u. a. in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 66 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) erledigt der Hauptverwaltungsbeamte die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wie das Landesverwaltungsamt bereits mehrfach festgestellt hat, greifen auch Prüfaufträge, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, in die Rechte des Hauptverwaltungsbeamten ein und sind daher unzulässig.“ Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt teilte mit Schreiben vom 03.08.2020 mit: „Der Vertretung obliegt es nicht, sog. Prüfaufträge an die Stadtverwaltung und/oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen. Eine formale Ausstellung von Parkerlaubnis-Couponheften durch die Verwaltung berührt den übertragenen Wirkungskreis, da diese ebenfalls Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO darstellen.“

Der Stadtrat Halle hat am 25.11.2020 den Beschluss VII/2020/01754 („Konzeption für eine weitestgehend autofreie Altstadt Halle (Saale)“) gefasst. Der Beschlusstext lautet: „Der Stadtrat beschließt die Konzeption für eine weitestgehend autofreie Altstadt. Die Verwaltung wird gebeten, die in der Sachdarstellung aufgeführten Maßnahmen im übertragenen Wirkungskreis schrittweise umzusetzen. Für Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats wird die Verwaltung beauftragt, die zur Umsetzung notwendigen Planungen dem Stadtrat im Zuge der Umsetzung der Konzeption zur Beschlussfassung vorzulegen.“ Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt teilte mit Schreiben vom 02.03.2021 mit: „Im Beschlusstext heißt es, es „wird gebeten“. Insofern kann hier nicht von einer Beauftragung im rechtlichen Sinn ausgegangen werden. Es steht der Verwaltung völlig frei, ob sie der Bitte nachkommt. Diese Entscheidungsfreiheit wäre bei einer Beauftragung nicht gegeben. Da der Beschluss aber insoweit als Bitte formuliert ist, ist dieses nicht zu beanstanden. (Ferner) ist eine Bitte in ihrer rechtlichen Wirkung nicht vergleichbar mit einer Beauftragung bzw. einem Prüfauftrag. Eine Bitte (...) ist ein höflich vorgetragener Wunsch, welcher den Adressaten jedoch nicht zu einem Handeln verpflichtet.“

Der Landtag Sachsen-Anhalt fasst regelmäßig Beschlüsse, die im Beschlusstext folgende Formulierungen enthalten: „Der Landtag bittet die Landesregierung daher“ (vgl. dazu Drucksache 7/1796) vom 25.08.2017 und „Die Landesregierung ist dabei gebeten“ (vgl. dazu Drucksache 7/7233) vom 05.02.2021. [mehr]

26.05.2021