Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers von durch Eichenprozessionsspinnern (EPS) befallenen Eichen
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Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten, das Ministerium für Infrastruktur und Digitales und das Ministerium für Inneres und Sport haben in einem gemeinsamen Runderlass vom 31.03.2022 unter Bezugnahme der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2021 (Az. 3 M 169/21) und 21.12.2021 (Az. 3 M 177/21) im Rahmen eines Runderlasses die Zustandsverantwortlichkeit zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren geregelt. Ursächlich für die Unsicherheiten waren vor allem unterschiedliche Rechtspositionen des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 24.04.2018 (Az. 1 A 94/15) und des Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 14.07.2020 (Az. B 1 K 18.645).
Letztlich hatte sich das OVG Sachsen-Anhalt der bayrischen Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen und war zu dem Schluss gekommen, dass die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur von Eichenprozessionsspinnern als herrenlose Tiere verursacht wird, sondern durch deren Haar- und Hautrückstände in Gespinstnestern, die als feste Gebilde langjährig an den betroffenen Bäumen und auf dem Boden in deren unmittelbarer Nähe haften, vom Zustand der Bäume ausgeht. Die Zustandsverantwortlichkeit begründende Sachherrschaft kann sich allein aus der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, von der die Gefahr ausgeht – unabhängig von einer Eigentümerstellung – ergeben.
Einzelheiten können dem ausführlichen Runderlass, der als Anlage diesem Beitrag beigefügt ist, entnommen werden.