Zuverlässigkeit gewerblicher Sammler (Alttextilien)

Paragraph gesetze rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 25.11.2021 (Az. 7 B 7.21) seine Rechtsauffassung zur Zuverlässigkeit gewerblicher Sammler aus früheren Entscheidungen bestätigt.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Untersagung der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen verwies das BVerwG erneut auf die bereits mit Urteil vom 08.07.2020 dargelegte Rechtsauffassung zu Fragen der Zuverlässigkeit nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG.

Im Rahmen des Zuverlässigkeitsbegriffs sei es möglich, die umfassende Untersagung der Sammlungstätigkeit auf Verstöße gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften über die Aufstellung von Abfallcontainern zu stützen. Der Verweis auf den Rechtsverstoßkatalog des § 3 Abs. 2 AbfAEV, welcher Regelvermutungen für das Nicht-Vorliegen von Zuverlässigkeit aufliste, könne dies nicht ausschließen. Zwar enthalte der Katalog keine Aufzählung bezüglich wiederholter oder grob pflichtwidriger Verletzungen straßenrechtlicher Vorschriften.

Dies sei aber nach Ansicht des Gerichts nicht beachtlich, da wegen des bloßen Regelbeispielcharakters der nicht abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 2 AbfAEV nicht auf die Unbeachtlichkeit straßenrechtlicher Verstöße geschlossen werden könne. Damit könnten Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften, wie auch im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder anderweitig Verantwortlichen begründen.

Anmerkung:

Mit dem vorliegenden Beschluss bestätigt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung und stellt fest, dass eine Unzuverlässigkeit gewerblicher Sammler auch auf Verstöße gegen straßen- und privatrechtliche Vorschriften über die Aufstellung von Abfallcontainern gestützt werden kann.

Die gefestigte Rechtsprechung ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Hierdurch ist es den unteren Abfallwirtschaftsbehörden auch weiterhin möglich, eine angezeigte gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers zu untersagen, wenn dieser bei der Kommune eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zum Beispiel Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen nicht beantragt oder aber auf privaten Grundstücken Alttextilien-Container durch den gewerblichen Sammler aufgestellt werden, ohne dass das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers eingeholt wird. Die bestätigende Rechtsprechung gibt den Kommunen eine verlässliche Grundlage zur Bewertung derartiger Sachverhalte an die Hand.

28.02.2022