Zweites Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt-Einführungserlass

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Wir nehmen Bezug auf einen vorherigen Beitrag, in welchem wir über die Verkündung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) informiert hatten. Am 03.03.2026 ist das Gesetz in Kraft getreten.

In dem o. g. Beitrag wurde unter anderem auch zur Änderung der Refinanzierungsregelung zur Straßenoberflächenentwässerung in § 23 Abs. 5 StrG LSA berichtet und ein Begleiterlass zur Neuregelung angekündigt. Mit Datum vom 12.03.2026 hat das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt den in Aussicht gestellten Erlass veröffentlicht. Er wurde erforderlich, weil einige der im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Änderungen aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klarstellung bedürfen. In dem benannten KNSA-Beitrag hatten wir detailliert unsere Bedenken dargelegt, aber auch aufgezeigt, dass die Klarstellung durch den Erlass Teil des kleinstmöglichen noch erreichbaren Nenners war.

Konkret geht es einerseits um den Verantwortungsübergang der schadlosen Beseitigung des Straßenoberflächenwassers vom Straßenbaulastträger auf den Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA sieht diesbezüglich vor, dass im Falle der Mitbenutzung einer nicht straßeneigenen Entwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers abweichend von § 78a Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) dem Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung obliegt. Die Bedenken gegen diese Regelung sind im benannten Beitrag dargestellt. Durch den Erlass wird diesbezüglich klargestellt, dass die dem Straßenbaulastträger obliegende Straßenbaulast auch die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers von der Straße bis zum Abwasserkanal des Aufgabenträgers der Niederschlagswasserbeseitigung umfasst. Die Abgrenzung und somit auch der Verantwortungsübergang zwischen Straßenoberflächenentwässerung (Straßenbaulast) und der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht erfolgt erst mit der Einleitung in den Kanal des Aufgabenträgers.

Des Weiteren enthält der Erlass eine Klarstellung zur Übergangsregelung in § 23 Abs. 5 Satz 5 StrG LSA, wonach sog. Altfälle von der Neuregelung ausgenommen sind. Zur Abgrenzung wird auf den Beginn der Maßnahme abgestellt. Maßgeblich ist laut dem Erlass dafür nicht der Vertragsschluss. Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt geschlossene Vereinbarungen, zu denen eine Vertragserfüllung jedweder Art noch nicht stattfand, bedürfen lt. Erlass der Neuverhandlung. Ob diese Klarstellung ausreichend ist, um alle denkbaren Konstellationen in der Praxis zweifelsfrei dem neuen oder alten Refinanzierungsregime zuzuordnen, wird sich in der Umsetzung zeigen.

Der Einführungserlass vom 12.03.2026 ist unter der Verlinkung (https://www.kommunales-sachsen-anhalt.de/media/custom) abrufbar. Zudem hat die Landesgeschäftsstelle über diesen Erlass mit E-Mail-Rundschreiben vom 17.03.2026 informiert.

17.04.2026