BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

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Das Bundesministerium der Finanzen hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 17. Juli 2023 über die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG) informiert.

Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

Zum sachlichen Anwendungsbereich geht das BMF auf folgende Themen ein

  1. Maßgebliche Leistung
  2. Begünstigte Photovoltaikanlagen
  3. Umfang der Steuerbefreiung
  4. Prüfung der Höchstgrenzen
  5. Auswirkungen der Steuerbefreiung auf § 7g EStG
  6. Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Absatz 1 EStG
  7. Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 6 Absatz 3 und 5 EStG
  8. Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) in Altfällen
  9. Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
  10. Behandlung von Strom, der in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht wird
  11. Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 35a EStG

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG). Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung).

Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl. I S. 2202) sind für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Antragstellern, die nach dem 31. Dezember 2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (a. a. 0.) zu stellen.

Nähere Ausführungen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, welches im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird und für eine Übergangszeitlauf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zum Abruf bereit steht Im Weiteren kann das Schreiben auf unserer Homepage unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de (SGSA Mitgliederservice / Themengebiete / Finanzen / Steuern & Abgaben / Allgemeine Informationen) abgerufen werden.

04.10.2023