Datenschutz bei der Erhebung einer Hundesteuer
Dieser Beitrag nimmt einen Austausch der Landesgeschäftsstelle mit der Landesbeauftragten für Datenschutz zur Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Satzungsmusters einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer zum Anlass, spezielle Erläuterungen zur Rechtsgrundlage für die benannte Regelung und der hieraus resultierenden datenschutzrechtlichen Konsequenzen zu geben. Dies soll den Gemeinden die Argumentation bei entsprechenden Einwendungen erleichtern.
Eine Ortssatzung, die § 11 Abs. 2 des o. g. Satzungsmusters übernimmt, verpflichtet den in der Gemeinde steuerpflichtigen Hundehalter zunächst, seinen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (§ 3 Abs. 2 des Satzungsmusters) bei der Gemeinde abzumelden. Anlass des Austauschs mit der Landesbeauftragten für Datenschutz war die weitergehende Regelung, dass im Falle einer Veräußerung bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben sind. Diese Regelung findet sich in vielen Ortssatzungen über die Erhebung einer Hundesteuer wieder.
Grundsätzlich kann jede Gemeinde ihre eigenen Angelegenheiten, so auch die Erhebung einer Hundesteuer, mittels Satzung regeln. Die Satzungsregelungen müssen sich im Rahmen gesetzlicher Grundlagen halten, bedürfen also jeweils einer gesetzlichen Legitimation.
Eine satzungsrechtliche Regelung, die den in der Gemeinde steuerpflichtigen Halter eines Hundes im Falle der Veräußerung des Hundes zur Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers verpflichtet, stützt sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) Satz 3 und 4 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA). Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden im Rahmen der Erhebung der Hundesteuer zur Sicherung der Besteuerung Mitteilungen über die An- und Abmeldung sowie den Erwerb und die Veräußerung von Hunden auszutauschen. Die Mitteilung darf Angaben über den Zeitpunkt der Veränderung sowie über Namen und Anschrift der Betroffenen enthalten.
Zweck dieser Regelung ist die Datenerhebung zur Sicherung der Besteuerung von Hundebesitzern vor Ort ebenso wie der Austausch dieser Daten mit anderen Gemeinden zur Sicherung der Besteuerung dort. Die Frage, wie die Gemeinden nach der Datenerhebung und ggf. dem Austausch weiter mit diesen Daten verfahren dürfen, ist eine andere, die nach datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist.
Im Ergebnis kann in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Vorgaben jedenfalls davon ausgegangen werden, dass für die Erhebung der personenbezogenen Daten der Hundekäufer bei Veräußerung eines Hundes der § 13 Abs. 1 Nr. 3a) KAG LSA i. V. m. §§ 90, 93 Abgabenordnung (AO) unmittelbar die zulässige gesetzliche Verarbeitungsgrundlage ist. Danach ist die Gemeinde direkt kraft dieser gesetzlichen Regelungen berechtigt, vom Steuerpflichtigen oder anderen Personen Auskünfte einzuholen und so die für Besteuerung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. D. h. die datenerhebende Gemeinde ist kraft Gesetzes auch zur Verarbeitung und Weitergabe der erhobenen Daten befugt. Mutmaßlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Sonderregelung auf den Umstand reagieren, dass viele Hundebesitzer es versäumen, ihrer an sich bestehenden Meldepflicht zur Anmeldung eines Hundes nachzukommen und wollte so auch im Falle der Veräußerung des Hundes eine bessere Nachprüfbarkeit ermöglichen, und zwar über Gemeindegrenzen hinweg.
Der diesbezüglichen Satzungsregelung kommt insbesondere eine „Hinweisfunktion“ zu, an der im empfehlenden Satzungsmuster festgehalten wird und auch in den Ortssatzungen festgehalten werden sollte. Sie ist kein Alleinstellungsmerkmal von Hundesteuersatzungen in Sachsen-Anhalt, sondern durchaus auch in Gemeinden anderer Bundesländer übliche Praxis. Bei Einwendungen des Meldepflichtigen kann unmittelbar auf die gesetzlichen Bestimmungen abgestellt und verwiesen werden.
Der meldepflichtige bisherige Hundehalter und Hundeverkäufer wird wegen der Meldepflicht nicht datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), denn nicht er entscheidet über die Verarbeitung der weiterzugebenden personenbezogenen Daten, sondern die datenerhebende Gemeinde. Der Hundeverkäufer ist lediglich Beteiligter des Verfahrens im Sinne der AO und zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gem. § 90 Abs. 1 bzw. § 93 Abs. 1 AO verpflichtet.
Die Landesgeschäftsstelle beabsichtigt die ebenfalls im Internetangebot veröffentlichten Erläuterungen zum Satzungsmuster entsprechend zu ergänzen:
www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA-Mitgliederservice, Mitglieder-Informationen, Arbeitshilfen, Finanzen
Satzungen & Verordnungen, Hundesteuersatzung).