Europäische Union hält CSRD- und CSDDD-Richtlinien an – „Stop-the-Clock“-Richtlinie in Kraft getreten

Verfassungsschutz Bericht Auswertung

Die zeitliche Aufschiebung der Berichtspflichten nach der CSRD- und CSDDD-Richtlinie steht mit den nun beschlossenen Änderungen des umgangssprachlich „Stop-the-Clock“-Initiative (EU-Richtlinie 2025/794) genannten Maßnahmenpaketes fest. Veröffentlicht wurde die EU-Richtlinie 2025/794 im Europäischen Amtsblatt vom 16.04.2025.

Dieser Schritt galt als reine Formsache nach der bereits erfolgten Billigung des Vorschlags durch den Europäischen Rat am 26.03.2025 und der Annahme durch das Europäische Parlament am 03.04.2025.

Mit Inkrafttreten der sogenannten „Stop-the-Clock“-Richtlinie werden die Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit nach der CSRD für Unternehmen je nach Unternehmensgröße um zwei Jahre verschoben. Große Kapitalgesellschaften müssen nun erst 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten und kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen im Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028. Zudem wird die Anwendung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) um ein Jahr verschoben.

Die Aufschiebung der Berichtspflichten verschafft also auch den Kommunen und kommunalen Unternehmen eine Entlastungspause. Mit der weiteren Ankündigung der Europäischen Kommission, den Kreis der von der Umsetzung der Berichtspflichten betroffenen Unternehmen insgesamt deutlich reduzieren zu wollen, wären außerdem kommunale Unternehmen weitgehend vom Anwendungsbereich ausgenommen. Mit dem Abschluss dieses Verfahrens wird gegen Ende des Jahres gerechnet.

Anmerkung:

Vor dem Hintergrund sowie im Hinblick auf die Ausführungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode zu dieser Thematik ist es angebracht die weitere Entwicklung abzuwarten. Wir verweisen insoweit auf die gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt (LKT) abgegebene Stellungnahme vom 06.05.2025, welche unter der Rubrik Mitgliederservice | Mitgliederinformationen | Stellungnahmen auf unserer Homepage www.kommunales-sachsen-anhalt.de abrufbar ist.

Die Anpassung der landesrechtlichen Verweisungsnormen soll mit dem neuen ersten Referentenentwurf auf Bundesebene zur Umsetzung der CSRD, welcher wesentlich von der Entwicklung auf EU-Ebene abhängt, wieder aufgegriffen werden. Wir werden aktuell berichten.

Hinweisen möchten wir ferner auf den seitens des Ministeriums für Inneres und Sport (MI) herausgegebene Nichtanwendungserlass vom 11.02.2025, der bis auf weiteres gilt. Der Nichtanwendungserlass ist als Anlage zu unserem E-Mail-Rundschreiben vom 25.02.2025 einsehbar.

Weitere Informationen:

Die EU-Richtlinie 2025/794 finden Sie unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202500794

28.07.2025