Wassergesetznovelle in den Landtag eingebracht

Wasser Wasserstoff

Die Landesregierung hat mit der Landtagsdrucksache 8/4869 vom 03.12.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht (vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 06.12.2024) und diesen in der Sitzung am 17.12.2024 in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen im

  • Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Art. 1),
  • Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 2),
  • Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (Art. 3),
  • Talsperrenbetriebsgesetz (Art. 4) sowie
  • in der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

vor. Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, das Wassermanagement im Land auf künftige Trockenheitsperioden und Starkregenereignisse auszurichten. Dafür soll der Aufgabenumfang der Gewässerunterhaltung, der aktuell auf einen ordnungsmäßigen Wasserabfluss gerichtet ist, um den Wasserrückhalt in der Fläche erweitert werden.

Dem Gesetzentwurf vorausgegangen war ein Referentenentwurf (vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 02.11.2023), der wesentliche nunmehr im Gesetzentwurf der Landesregierung angeregte Änderungen bereits enthielt. Zu Beginn dieses Jahres hatte die Landesgeschäftsstelle gemeinsam mit dem Wasserverbandstag e. V. gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme ist im Internetangebot unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de, SGSA Mitgliederservice, Mitgliederinformationen, Stellungnahmen, Stellungnahme vom 29.01.2024 abrufbar.

Das MWU hat diese und weitere Stellungnahmen von anderen Interessenvertretern zum Anlass genommen, den ursprünglichen Referentenentwurf in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen. Ergebnis ist der nunmehr mit der oben genannten Drucksache vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung.

Aufgegriffen wurde im Gesetzentwurf u. a. unsere Forderung, eine Regelung für die Gewässerrandstreifen im Innenbereich einzuführen (Art. 1 Ziffer 10). Der Begriff „Erschwernisbeitrag“ in § 55 Abs. 3 WG LSA soll unserer Stellungnahme folgend durch den Begriff „Versiegelungsbeitrag“ ersetzt werden (Art. 1 Ziffer 13).

Begrüßenswert ist nach Einschätzung der Landesgeschäftsstelle das entgegen dem Votum anderer Interessenverbände, insbesondere aus der Land- und Waldwirtschaft, grundsätzlich an der inzwischen rechtlich weitgehend ausgeurteilten Struktur der Umlageerhebung in § 56 WG LSA festgehalten wird (Art. 1 Ziffer 14). Mit den im Gesetzentwurf gleichwohl vorgesehenen Änderungen soll auf die höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert werden. So ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 30.06.2015 (Aktenzeichen LVG 3/14) der Verweis auf eine „andere Art der Finanzierung“ zu streichen. Außerdem soll es den Gemeinden zukünftig ermöglicht werden, die Umlage wahlweise von den Eigentümern oder Nutzern zu erheben. Zudem wird mit der Ergänzung, dass die Ermittlung der Grundstücke die nicht der Grundsteuer A unterliegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsart oder –arten erfolgt, dass bisher in den Gemeinden praktizierte Vorgehen bei der Umlage der Unterhaltungsverbandsbeiträge legitimiert. Mit diesem Änderungsvorschlag soll auf die Rechtsprechung des OVG LSA, wonach aktuell die Frage, welche Grundstücke im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA „nicht der Grundsteuer A unterliegen“ nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten ist (OVG LSA, Urteil vom 11.08.2022 – Aktenzeichen 2 L 14/20), reagiert werden. Insbesondere diese Änderung ist demnach zu begrüßen, weil anderenfalls die Städte und Gemeinden faktisch daran gehindert wären, den Erschwernisbeitrag bzw. neu: Versiegelungsbeitrag umzulegen.

Hinsichtlich der aufzustellenden Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungskonzepte beschränkt der vorliegende Gesetzentwurf die Verpflichtung auf die Darstellung, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird (Art. 1 Ziffer 23). Eine im Referentenentwurf darüber hinaus noch beabsichtigte Darstellung der anderweitigen Nutzung ist unserer Stellungnahme folgend im Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen. Verlängert wurde auch die ursprünglich bis zum 01.01.2025 vorgesehene Frist für die Fortschreibung der Konzepte zur Niederschlagswasserbeseitigung; entsprechend dem Votum unserer Stellungnahme auf den 01.01.2027. Nicht gefolgt wurde dem gegenüber unserer Forderung, das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept in § 79 Abs. 3 genehmigungsfrei zu stellen. Aufgenommen wurde stattdessen eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von 12 Monaten.

Die Aufzählung an dieser Stelle ist nur beispielhaft. Wegen weiterer Details wird auf die o. g. Stellungnahme verwiesen.

Der Gesetzentwurf wurde im Landtag einstimmig zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt und zur Mitberatung in den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten überwiesen. 

12.03.2025