Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes

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Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) wurde am 15.07.2020 vom Bundeskabinett beschlossen und wird zunächst am 18.09.2020 im Bundesrat beraten.

Ziel der Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist es, den Aufwand von Bürgern und Verwaltung zu reduzieren. Prozesse sollen vereinfacht, die Datenqualität in den Melderegistern verbessert und ihre Verfügbarkeit optimiert werden. Unter anderem ist geplant, dass ein neuer Wohnsitz online gemeldet werden kann. Personen sollen nach ihrem Umzug von ihrer früheren Wohnsitzgemeinde dort gespeicherte persönliche Daten elektronisch anfordern können. Länderübergreifende Datenabrufe, die bislang manuell übermittelt werden, sollen zudem automatisiert werden. Auch soll es für Bürgerinnen und Bürger künftig möglich sein, die eigenen Meldedaten bequem über ein Onlineportal abzurufen und zu nutzen, statt persönlich bei der Meldebehörde vorzusprechen.

Die Reformen, die zu Verwaltungsoptimierung und Servicegewinn führen sollen, sind grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings sollte geprüft und sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Veränderung Scheinmeldungen vorgebeugt werden kann. Gerade bei größeren Wohnobjekten besteht die Gefahr, dass die allein durch die meldepflichtige Person eingegebenen Daten nicht den Tatsachen entsprechen.

Nicht akzeptiert werden kann, dass in den weiteren Änderungen ab 01.11.2021 die elektronische Meldebestätigung unentgeltlich erteilt werden muss (§ 18 Abs. 1 BMG). Die Annahme, dass eine vollautomatische Bereitstellung zu keinen Kosten führt, ist schlicht falsch. Die Implementierung sowie die laufende Vorhaltung verursachen ebenso Kosten wie die Pflege des Systems insgesamt.

Darüber hinaus hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund zum wiederholten Male eine Änderung der Voraussetzungen für Auskünfte zum Zwecke der Würdigung von Altersjubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG angemahnt. Nach früherer Rechtslage war die hierzu erforderliche Auskunftserteilung durch die Meldebehörden auf Grundlage der Meldegesetze der Länder teilweise bereits ab Erreichung des 60. Lebensjahres möglich.

Seit Inkrafttreten des BMG kommen als Altersjubiläen jedoch nur noch der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag für entsprechende Melderegisterauskünfte in Betracht.

Insbesondere in kleineren Städten und Gemeinden ist es seit jeher üblich, ab einem bestimmten Alter alle Geburtstage durch einen kommunalen Repräsentanten zu würdigen. Diese Form der Respekterweisung wird in der Regel von den Einwohnern geradezu erwartet. Die starke Einschränkung der Zugänglichkeit der Daten ist in den Kommunen vielfach auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Sie wird als erhebliche Behinderung eines aktiven und harmonischen Gemeindelebens empfunden und zwar sowohl von der Bevölkerung als auch den kommunalen Verantwortungsträgern.

Mit Schreiben vom 20.05.2020 hatte die Landesgeschäftsstelle bereits gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Referentenentwurf des Gesetzes entsprechend Stellung genommen. Die Stellungnahme ist auf unsere Internetseite unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de in der Rubrik Mitgliederservice / Mitgliederinformationen / Stellungnahmen eingestellt.

15.09.2020