Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts;
Bilanzierungshinweise des Innenministeriums
Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI LSA) hat mit Schreiben vom 25.10.2022 Bilanzierungshinweise zu den Geschäftsvorfällen in Folge des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt gegeben. Der Erlass steht zum Download in unserem Internetangebot unter:
www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA/Mitgliederservice/KNSA)
zur Verfügung.
Im Erlass wird an der bisher von der Landesregierung (z. B. in den Auslegungshinweisen des MW LSA vom 11.11.2021) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass aus dem Vermögen erwirtschaftete Einnahmen und vorhandene Rücklagen der aufgelösten Personenzusammenschlüsse für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen zu verwenden sind (Zweckbindung der Mittel).
Im Vorfeld dieses Erlasses hatten wir die Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch wenn das Anliegen des Erlasses grundsätzlich zu begrüßen ist, hatten wir nochmals dargelegt, dass wir hinsichtlich der Zweckbindung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Wir waren davon ausgegangen, dass diese Regelung verfassungskonform in der Art auszulegen ist, dass sie ausschließlich zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge bereits erwirtschaftete Einnahmen und ggf. bestehende Rücklagen umfassen kann. Es erscheint systemfremd und mindestens entgegen der kommunalen Finanz- und Haushaltshoheit, gesetzlich eine Gesamtrechtsnachfolge zu verankern, den Gemeinden sämtliche Pflichten - die naturgemäß der Eigentümerstellung folgen - aufzuerlegen, ihnen aber zu verwehren, zukünftige Einnahmen aus den dann in ihrem Eigentum stehenden Vermögen frei verwenden zu dürfen. Letztlich hat aber das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.10.2022 – LVG 47/21 – entschieden, dass die im Gesetz diesbezüglich enthaltenen Regelungen verfassungskonform sind.
Im Ergebnis führt das dazu, dass die Kommunen, obwohl die Flächen in ihrem Eigentum stehen, grundsätzlich und dauerhaft eine aufwändige, separierte Buchführung implementieren müssen. Der Landesgesetzgeber setzt damit einmal mehr die Ursache dafür, dass die Umsetzung des ohnehin bereits sehr komplexen Haushaltsrechts noch aufwändiger und schwieriger wird, und zwar wohl wissendend, dass dies in vielen Kommunen schon jetzt mit bestehenden Ressourcen kaum zu bewerkstelligen ist.
Anmerkungen und Hinweise zum Erlass können gern gegenüber der Landesgeschäftsstelle gegeben werden.