Interkommunale Zusammenarbeit und Bestellung von Standesbeamten
Zu dem Entwurf eines Erlasses „Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung zur Bestellung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten“ haben die Kommunalen Spitzenverbände (KSpV) wie folgt Stellung genommen:
Der Erwerb der fachlichen Eignung durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte und eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in einem Standesamt von mindestens 3 Monaten wird von uns nicht in Frage gestellt. Lediglich die derzeit zwingende Voraussetzung des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder des Erwerbs einer vergleichbaren Befähigung als Tarifbeschäftigter (B II-Lehrgang) sehen wir kritisch, da sie mit tarifrechtlichen Regelungen in Konflikt steht.
Der vorliegende Erlassentwurf ist als Ergebnis der gemeinsamen Beratungen der Vertreter des
Ministeriums für Inneres (MI) und Sport und der KSpV vom 18.11.2024 und 17.12.2024 zu werten, um das Problem notwendiger Ausnahmegenehmigungen bei der Bestellung von Standesbeamten möglichst praxisnah zu regeln. Wir betrachten dies als Kompromiss, um Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 3 PStVO LSA für die Bestellung von Standesbeamten verbindlich zu ermöglichen.
Dennoch haben wir zu dem Erlassentwurf einige Anmerkungen:
- Wir begrüßen, dass anhand der Formulierung „…daher im begründeten Einzelfall künftig wie folgt zu verfahren:…“ das MI weiterhin zu seiner Zusage steht, dass einmal unbefristet erteilte Ausnahmegenehmigungen weitergelten und von dem neuen Erlass unberührt bleiben.
- Dass vor dem Antrag auf eine weitere Verlängerung auch die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit geprüft werden sollen, ist sachgerecht. Insbesondere im Hinblick auf den bereits bestehenden und in Zukunft sich verstärkenden Personalmangel werden diese Optionen stärker in den Fokus der Kommunalverwaltungen rücken. Dies wird jedoch nicht immer zu den entsprechenden Ergebnissen führen können. Hierbei sind vor allem die Personalsituationen aller Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden im ländlichen Raum und auch die Entfernungen zwischen den einzelnen Kommunen zu beachten. Beschäftigte, die mit einem Abschluss für den gehobenen Dienst bereit sind, im mittleren Dienst tätig zu werden und sich entsprechend vergüten zu lassen, am Samstag zu arbeiten und zusätzlich lange Fahrstrecken und -zeiten im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit auf sich nehmen, werden immer schwerer zu finden sein.
Ob die entsprechenden Zweckvereinbarungen den Bedarf an Standesbeamten, die über die Voraussetzungen für die Bestellung zum Standesbeamten gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PStVO LSA verfügen, decken können, erscheint aus unserer Sicht fraglich. Daher empfehlen wir, diese Vorgehensweise zu evaluieren. Nur so kann festgestellt werden, ob dieser Weg zur Problemlösung beiträgt. Sollte sich eine Verschärfung abzeichnen, so ist nochmals ernsthaft eine Anpassung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PStVO LSA festgelegten Voraussetzungen zu prüfen. Möglicherweise kommt auch eine Altersgrenze, ab der eine dauerhafte Ausnahme möglich ist, in Betracht.
- Der Landkreistag weist darauf hin, dass durch die künftig regelmäßig vorzunehmenden Prüfungen nach Ablauf des Ausnahmezeitraums ein Mehraufwand bei den Fachaufsichtsbehörden entsteht. Auch deshalb sollte nach Ablauf eines Erfahrungszeitraums evaluiert werden, ob sich das vorgesehene Verfahren bewährt oder andere Lösungen denkbar sind.
Abschließend merken wir an, dass das grundsätzliche Problem durch diesen Erlass nicht gelöst, sondern nur abgemildert werden kann. Denn viele Stellen in den Standesämtern sind aufgrund der Tarifautomatik in die Entgeltgruppen des „mittleren Dienstes“ des TVöD eingruppiert. Diese Eingruppierungen sind z.T. gerichtlich überprüft worden, geben aber aufgrund der anfallenden Arbeiten keinen Raum für eine Stellen-/Dienstpostenbewertung im Rahmen des „gehobenen Dienstes“ her. Die Argumentation zur Durchführung eines B II-Lehrgangs gestaltet sich daher schwierig bzw. läuft ins Leere. Hinzu kommt, dass der Beschäftigtenlehrgang II keine Inhalte im Personenstandswesen vermittelt.
Zur Vertiefung verweisen wir auf unsere E-Mail-Rundschreiben vom 08.01.2025 und 28.01.2025. Die Stellungnahme ist auf unserer Homepage unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de (SGSA Mitgliederservice / Mitglieder-Informationen / Stellungnahmen) einsehbar.