Konvention zur Ermittlung von entschädigungsrelevanten Mehraufwendungen für die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Verkehrswegen im Wald
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat über die Konvention zur Berechnung von Mehraufwendungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Verkehrswegen im Wald berichtet. Diese Konvention, die von der Bund/Länder-Projektgruppe Waldbewertung im Auftrag der Forstchefkonferenz entwickelt wurde, bildet eine Grundlage zur Ermittlung möglicher Entschädigungen für Waldbesitzer, die durch ihre Verkehrssicherungspflichten entstehen. Sie bietet ein standardisiertes Modell zur Berechnung zusätzlicher Kosten, die durch die Verkehrssicherung entlang öffentlicher Verkehrswege entstehen. Dabei werden spezifische forstwirtschaftliche Faktoren wie Baumart, Altersstruktur und Abstand zur Straße berücksichtigt.
Die Regelungen umfassen Entschädigungen für Maßnahmen bei Neubau und Ausbau von Verkehrswegen und differenzieren dabei zwischen Anschneidungen und Durchschneidungen des Waldes.
Hintergrund
Dem Waldbesitzenden im Sinne des § 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen obliegt die Verkehrssicherungspflicht für Waldbäume. Der Waldbesitzende eines an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks hat die Pflicht, Verkehrsteilnehmer auf der benachbarten Straße vor Gefahren zu bewahren, die von seinem Baumbestand ausgehen können. Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Waldbesitzende unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines Schadens und der möglichen Folgen eines Schadens für notwendig und ausreichend halten darf. Es besteht zwar kein Anspruch auf Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen, wird jedoch durch das Unterlassen der Verkehrssicherungsmaßnahmen Leib, Leben, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht eines anderen verletzt, hat der Verantwortliche den daraus entstehenden Schaden gemäß §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ersetzen. Gegebenenfalls ist dies auch von strafrechtlicher Relevanz.
Sofern eine neu angelegte oder ausgebaute Straße ein Waldgrundstück durch dessen Anschneidung oder Durchschneidung in Anspruch nimmt, sind die Mehraufwendungen für die Verkehrssicherung als Nebenfolge der Grundstücksinanspruchnahme zu entschädigen. Einige Länder sehen vor, dass verkehrsgefährdende Bepflanzungen auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde zu beseitigen sind und nach Fristablauf auf Kosten des Betroffenen beseitigt werden können. Der Betroffene hat jedoch die Kosten nicht zu tragen, wenn die Beseitigungspflicht nur deswegen eintritt, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden zu ersetzen. Sofern eine Entschädigung gezahlt worden ist, sind die Aufwendungen bereits abgegolten. In diesen Fällen hat der Betroffene die Kosten zu tragen. Eine Doppelentschädigung ist zu vermeiden.
Die Konvention kann in unserem Internetangebot unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de unter der Rubrik Themengebiete/Bauen, Umwelt, Vergabe/Umwelt abgerufen werden.