Neufassung des AEAO zu § 233a AO zur Umsetzung der Rechtsänderungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Rundschreiben vom 03.11.2022 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 233a AO zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung geändert. Die vorausgegangene Gesetzesänderung erfolgte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.08.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 2422/17). Hier hatte das Gericht entschieden, dass § 233 a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Während für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anwendbar blieb, forderte das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 vom Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung. Diese wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 getroffen (E-Mail-Rundschreiben vom 25.07.2022).
Bereits durch BMF-Schreiben vom 22.07.2022 hatte das Bundesministerium der Finanzen einerseits über die Änderungen der §§ 233-239 AO informiert und andererseits den Steuerverwaltungen der Länder gestattet, die neue Berechnung der Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst dann einzusetzen, wenn alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1 a) und 1 b) AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen deshalb für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 ungeachtet der am 22.07.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden (Art. 97 § 15 Abs. 6 EG AO in Verbindung mit § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4 sowie Abs. 2 AO).
Die oben genannte Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 03.11.2022 ist jeweils erst ab Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können auseinanderfallen. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergeht ein Zinsbescheid. Der Anwendungserlass ist als Anlage zu diesem Beitrag in unserem Internetangebot abrufbar (www.kommunales-sachsen-anhalt.de, SGSA-Mitgliederservice, KNSA).