OVG LSA lehnt Anträge auf Berufung im Fall der Kreisumlagefestsetzung des Salzlandkreises für 2020 ab

justizia gesetze urteil

Mit Beschlüssen vom 4. April 2023 – 4 L 268/21 – und 16. Mai 2023 – 4 L 36/23 – hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG LSA) die Anträge zweier Städte aus dem Salzlandkreis auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Kreisumlagefestsetzung zurückgewiesen. Das OVG LSA legt dar, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (VG) bestehen und die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragestellungen nicht dargelegt worden sei. Das OVG LSA tritt in der Begründung der Beschlüsse einer Vielzahl von Argumenten entgegen, die immer wieder in Kreisumlagestreitigkeiten angeführt werden.

Erneut stellt das OVG LSA fest, dass maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises ist, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet.

Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Ermittlungspflicht des Beklagten auf die Klägerin verlagert, indem es darauf verwiesen habe, dass es der Klägerin oblegen hätte, dem Beklagten ergänzende Informationen zukommen zu lassen, wenn der Finanzbedarf nicht aus den Haushaltsansätzen abzusehen gewesen sei. Eine solche Aussage enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Das VG sei gerade nicht davon ausgegangen, dass der Finanzbedarf aus den von dem Beklagten ermittelten Daten nicht (vollständig) ablesbar gewesen sei, und habe lediglich auf das (selbstverständliche) Recht der Gemeinden verwiesen, im Verfahren der Festlegung des Umlagesatzes die aus ihrer Sicht maßgeblichen Informationen mitzuteilen (unabhängig von deren rechtlicher Relevanz).

Dem Vorwurf der fehlenden Abwägung tritt das OVG LSA mit Hinweis auf den Fehlbetrag des Landkreises entgegen. Dies spreche gerade für eine Berücksichtigung der gegenseitigen finanziellen Interessen. Der Landkreis sei nicht verpflichtet, sich durch einen (zu) niedrigen Umlagesatz selbst in einem Umfang zu verschulden, der sämtlichen kreisangehörigen Gemeinden im Gegenzug einen ausgeglichenen Haushalt ermöglicht.

Auch der Vorwurf, die einseitige Festlegung des Kreisumlagesatzes ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine in den Haushaltsplänen abgebildeten Bedarfe regelmäßig zu hoch und/oder die Einnahmen regelmäßig zu gering geplant habe, verfing beim OVG LSA nicht. Die Richtigkeit einer Prognoseentscheidung begründe sich aus den zum Zeitpunkt der Prognose vorhandenen Entscheidungen. Eine unter Umständen erhebliche fehlerhafte Bewertung des Finanzbedarfs des Beklagten läge nur dann vor, wenn ein Wegfall der vom Beklagten im Haushaltsplan angesetzten Bedarfe oder die Erzielung planerisch nicht berücksichtigter Mehreinnahmen während des Haushaltsjahres im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung hinreichend sicher absehbar war, d. h. die Haushaltsplanung (bewusst) falsch gewesen sei.

Beide Klägerinnen wandten sich auch gegen die im erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung, dass eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung sowie eine etwaige Entwertung der Steuerhoheit dann beachtlich sei, wenn diese eine Vielzahl von Gemeinden im jeweiligen Landkreis betreffe (Anmerkung: die Ausgangsentscheidung des VG Magdeburg vom 28.10.2021 – 9 A 349/20 – geht dabei auch auf den häufig herangezogenen Beurteilungsspielraum nicht nur eines sondern von zehn Haushaltsjahren aus.).

Hier nahm der aktuelle OVG-Beschluss auf die eigene Rechtsprechung vom 22.11.2022 (4 L 30/21) Bezug, wie die Frage der Berücksichtigung der finanziellen Mindestausstattung im Sinne des Verwaltungsgerichts geklärt wurde. Mit E-Mail-Rundschreiben vom 11.01.2023 und einigen Beiträgen informierten wir über die zuletzt ergangenen OVG-Entscheidungen zur Kreisumlage in Sachsen-Anhalt. Das OVG LSA folgte hier der Rechtsauffassung anderer Gerichte, dass die Grenze zur materiell-rechtlichen Verletzung der finanziellen Mindestausstattung dann überschritten ist, wenn mehr als ein Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden die Kreisumlage ohne Eingriff in ihre verfassungsrechtliche Mindestausstattung nicht vollständig erbringen könnten. In Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es nicht nur der einmaligen, sondern dauerhaften möglichen Verletzung der finanziellen Mindestausstattung bedarf, stellt das OVG LSA hier auf einen Zeitraum von neun Jahren ab, der sich individuell auch in die Vergangenheit und Zukunft erstrecken kann.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sieht das OVG LSA nicht. Es wies auch sämtliche als „grundlegend“ vorgebrachten Fragen ebenso zurück wie die umfangreich vorgetragenen Divergenzrügen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Beschlüsse vom 4. April 2023 und vom 16. Mai 2023 sind im SGSA Mitgliederservice unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de unter der Rubrik Kreisverbands-Info/Kreisumlage abrufbar.

03.07.2023