Unzulässigkeit der Zweitwohnungsbesteuerung nach Lagewert

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Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 24.04.2024 die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand (6 KN 1/24) und Hohwacht (6 KN 2/24) im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt. Die Entscheidungen sind bisher nicht veröffentlicht.

Die Gemeinden hatten in die Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen. Der neue Steuermaßstab orientiert sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des Senats gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Heranziehung des in Euro/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes werde der Lagewert selbst maßstabsprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise, führte die Senatsvorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Der Senat hat sich damit der bereits vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung angeschlossen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Ob Revision gegen die Entscheidungen eingelegt wurde, war bis zum Redaktionsschluss nicht bekannt.

In Sachsen-Anhalt sieht das Satzungsmuster des Ministeriums für Inneres und Sport vom 08.07.2021 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in § 4 als Besteuerungsmaßstab grundsätzlich die im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete vor (veröffentlicht unter: www.kommunales-sachsen-anhalt.de, SGSA Mitgliederservice, Mitgliederinformationen, Arbeitshilfen, Finanzen, Satzungen & Verordnungen). Soweit sich die Städte und Gemeinden, welche eine Zweitwohnungssteuer erheben, an diesem Satzungsmuster orientiert haben, dürfte die hier thematisierte Rechtsprechung für die örtliche Satzung keine Relevanz erlangen.

18.06.2024