Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

Umsatzsteuer UStG

Durch Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 25f UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2020 neu eingeführt.

Gemäß § 25f UStG ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a und die Regelungen zum Vorsteuerabzug in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 sowie 4 zu versagen, sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen war.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, welches im Anlagenteil dieser KNSA-Ausgabe abgedruckt ist, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) u. a. um den Abschnitt „25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs unter Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ erweitert. Entsprechend enthält der UStAE den Hinweis, dass grundsätzlich dem Unternehmer die Feststellungslast für das Vorliegen der für den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung erforderlichen materiellen Voraussetzungen obliegt. Demgegenüber obliegt dem Finanzamt die Nachweispflicht, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Voraussetzung des § 25f Abs. 1 UStG erfüllt hat.

Voraussetzung für die Anwendung des § 25f UStG ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO bzw. der §§ 26a und 26 c UStG auf mindestens eine Umsatzsteuerstufe innerhalb der Leistungskette erfüllt sind. Eine strafgerichtliche Verurteilung oder bußgeldrechtliche Ahndung ist nicht erforderlich. Auch ist das Finanzamt nicht an Entscheidungen im straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren unter Anwendung des § 25f UStG gebunden.

Im Abschnitt 25f.1. (4) UStAE wird betont, dass ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung noch in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind, grundsätzlich auf die zutreffende steuerrechtliche Behandlung dieser Umsätze vertrauen kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten insbesondere eine Steuerhinterziehung erkennbar sind, muss der Unternehmer weitgehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Auskünfte) und dies geeignet dokumentieren. Abschnitt 25f.1. (5) UStAE benennt exemplarische Anhaltspunkte für eventuelle Unregelmäßigkeiten.

Anmerkung:

Insbesondere mit Blick auf die unter Abschnitt 25f.1. (4) UStAE angesprochenen Vorkehrungsmaßnahmen gilt es, erneut die Bedeutung eines sogenannten Tax Compliance Management Systems vor allem im Zusammenhang mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab dem 01.01.2023 hervorzuheben. Über das Tax Compliance Management System zur Absicherung gegenüber fiskalischen aber auch strafrechtlichen Konsequenzen hatten wir 2017 mit einem Beitrag berichtet. Der Beitrag und der hierdrin erwähnte Leitfaden des Deutschen Städtetags ist in unserem Internetangebot unter

www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA Mitgliederservice / Themengebiete / Finanzen / Steuern und Statistik /
Neureglung Umsatzbesteuerung jPöR
)

abrufbar.

05.08.2022