Viertes Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten

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Der Landtag hat am 19.09.2024 das Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (LT-Drs. 8/4565 vom 05.09.2024) beschlossen.

Über das Gesetzgebungsverfahren hatten wir die Verbandsmitglieder fortlaufend informiert (mit den E-Mail-Rundschreiben vom 08.03.2024, 17.04.2024, 13.06.2024, 11.09.2024 und zuletzt vom 20.09.2024). Die E-Mail-Rundschreiben stehen auf unserer Internetseite www.kommunales-sachsen-anhalt.de zum Download bereit in der Rubrik: SGSA Mitgliederservice / E-Mail-Rundschreiben).

Das Artikelgesetz verfolgt die Intention, das Beamtenrecht in Sachsen-Anhalt zur Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung weiterhin attraktiv zu gestalten und umfasst 17 Artikel.

Für die Kommunen sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:

Artikel 1 - Änderung des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

Die Einstiegsämter der Laufbahngruppe 1 wurden jeweils um eine Besoldungsgruppe angehoben.

Das Gesetz wurde um klarstellende Bestimmungen für Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Anpassung an die Richtlinie (EU) 2019/1937, sog. „Whistleblowerschutz-Richtlinie“) ergänzt.

Die Ermächtigungsgrundlage für Laufbahnverordnungen wurde zur Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Aufstieg oder eine Qualifizierung konkretisiert.

Das Gesetz wurde um eine allgemeine Rechtsgrundlage zur Regelanfrage zur Prüfung der Verfassungstreue vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis erweitert.

Zudem wurde ein Zugang für mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragte Bedienstete zu den Personalakten unter begrenzten Voraussetzungen geschaffen.

Des Weiteren wurde eine Regelungslücke zu Einstellungsaltersgrenzen im Beamtenverhältnis auf Widerruf geschlossen.

Artikel 2 - Änderung des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt:

Es wurde eine Rechtsgrundlage für Einzelanfragen von mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Stelle beim Verfassungsschutz aufgenommen, wenn das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen.

Artikel 3 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes:

Die Tarifeinigung vom 9.12.2023 zu den Tarifbeschäftigten der Länder wurde zeitgleich und systemgerecht auf die Landesbeamten (und damit auch die Kommunalbeamten) übertragen. Dies umfasst:

Die Leistung einer einmaligen Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 1.800 Euro und von monatlichen Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 120 Euro für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 (s. hierzu E-Mail-Rundscheiben zuletzt vom 14.02.2024).

Die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Beamten um einen Sockelbetrag von 200 Euro zum 01.11.2024. Dies entspricht einer durchschnittlichen Anhebung um 4,3 v. H. Die sonstigen dynamischen Besoldungsbestandteile werden zum 01.11.2024 um 4,3 v. H. erhöht.

Die Dienstbezüge der Beamten werden darüber hinaus zum 01.02.2025 um 5,5 v. H. angehoben.

Die Leistung einer einmaligen Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 1.000 Euro und von monatlichen Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 50 Euro für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 für Anwärterinnen und Anwärter (s. hierzu E-Mail-Rundscheiben vom 15.12.2023 und 14.02.2024).

Die Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 01.11.2024 um 100 Euro.

Die Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 01.02.2025 um 50 Euro.

Die Ersetzung des Modells der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße durch das Modell der „Hinzuverdienstfamilie“ und Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags für die Fallgestaltungen, in denen eine beiderseitige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags in Höhe von 350 Euro ist rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Artikel 13 - Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt:

Die Sonderregelung, während der Covid 19-Pandemie Sitzungen des Personalrats mittels Videokonferenz und Telefonkonferenz durchführen zu können, wurde verstetigt. Begleitend hierzu wurde ein Umlaufverfahren eingeführt, um Verfahrensabläufe zu beschleunigen.

Das Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 07.10.2024 wurde am 14.10.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt verkündet (GVBl. LSA, Teil I, S. 274) und ist – teilweise – am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.

Davon abweichend tritt insbesondere § 38a LBesG LSA (Ergänzender Familienzuschlag) bereits rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Am 01.11.2024 treten u. a. folgende Regelungen in Kraft: § 59a LBesG LSA (Besoldungsanpassung) und § 59b LBesG LSA (Inflationsausgleichszahlung) und die Anlagen zum LBesG LSA. Am 01.01.2025 treten vor allem § 8a LBG LSA (Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue), die Änderungen im DG LSA, § 61a LBG LSA (Überleitungsvorschrift zur Hebung der ersten und zweiten Einstiegsämter in der Laufbahngruppe 1) in Kraft. Am 01.02.2025 tritt u. a. § 59a Abs. 3 LBesG LSA (Besoldungserhöhung um 5,5 %) in Kraft.

28.11.2024