Zum Datenschutz im Internet beim Betrieb von Facebook-Fanpages und von Webseiten

Internet sicherheit it auge

a) Nachweispflicht zum rechtskonformen Betrieb von Facebook-Fanpages

In den Kommunalnachrichten Sachsen-Anhalt und mit E-Mail-Rundschreiben vom 01.12.2021 hatten wir über die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen informiert und dem vorgenannten Rundschreiben unter anderem die Handreichung „Handlungsrahmen für die Nutzung von „Social Media“ durch öffentliche Stellen“ (Stand: 06.03.2020, 11 Seiten) als Anlage beigefügt.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zur Frage der datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages vorgelegt, das der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt auf der Homepage unter https://lsaurl.de/KurzgutachtenFacebookFanpages veröffentlicht hat.

Im Ergebnis dieses Gutachtens stellen die Datenschutzaufsichtsbehörden deutschlandweit die rechtliche Zulässigkeit der Fanpage-Nutzung durch Behörden auf den Prüfstand. Daher eruiert der Landesbeauftragte für den Datenschutz derzeit, welche Landesbehörden Facebook-Fanpages betreiben, um auf eine Deaktivierung hinzuwirken, sofern die Verantwortlichen die datenschutz-rechtliche Konformität nicht nachweisen können.

b) Empfehlung für Webseitenbetreiber zur lokalen Einbindung von Google Fonts

Wir nehmen Bezug auf einen vorherigen Beitrag. Aufgrund wiederholter Anfragen von Webseitenbetreibern, die aufgrund der Einbindung von Google Fonts Abmahnschreiben von Anwälten erhalten haben, hat nunmehr auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Webseitenbetreibern die lokale Einbindung von Google Fonts empfohlen.

Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 (Az.: 3 O 17493/20), dass die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt hat. Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 von Google bereitgestellten Schriftarten (engl.: fonts). Diese Bibliothek ist frei verfügbar und kann sowohl remote als auch lokal verwendet werden. Eine fehlerhafte Google Fonts-Einbindung übermittelt jedoch personenbezogene Daten der Website-Besucher an Google, weshalb es datenschutzrechtliche Bedenken gibt.

Laut dem Landgericht München liegt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn beim Aufruf einer Webseite die dynamische IP-Adresse des Webseitennutzers automatisiert und ohne Zustimmung an Google weitergeleitet wird. Der Einsatz von externen Schriftartendiensten könne nicht auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DS-GVO (berechtigtes Interesse) gestützt werden, da der Einsatz der Schriftarten auch möglich sei, ohne dass eine Verbindung zu externen Servern hergestellt werde und eine Übertragung der IP-Adresse des Webseitennutzers erfolge. Mit diesem Urteil wurde dem Webseitennutzer ein Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen.

Infolgedessen haben die Abmahnungen seither deutlich zugenommen und immer mehr Privatpersonen und Abmahnkanzleien nutzen das Urteil, um Schadensersatz zu fordern. Dadurch wächst die Verunsicherung bei Website-Betreibern.

Weitere Informationen, u.a. Leitfäden zum Datenschutz stellen wir den Verbandsmitgliedern auf unserer Internetseite zur Verfügung unter www.kommunales-sachsen-anhalt.de/ in der Rubrik SGSA/ Mitgliederservice/ Mitgliederinformationen/ Arbeitshilfen/ Allgemeine Verwaltung.

21.11.2022