Herstellerverantwortung in der Kommunalabwasserrichtlinie unter Druck
Die Herstellerverantwortung in der neuen Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) steht weiter unter Druck. Die zuständige Generalanwältin des europäischen Gerichtshofes (EuGH) empfahl in ihren Schlussanträgen Anfang September, der Klage Polens gegen die Herstellerverantwortung in der KARL stattzugeben. Sofern der EuGH dieser Empfehlung folgt, würde dies konkret bedeuten: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, die die erweiterte Herstellerverantwortung konkret die Kostenbeteiligung von Pharma- und Kosmetikherstellern regelt, würde für nichtig erklärt werden.
Noch handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das Gericht. Eine Generalanwältin beim EuGH ist ein unabhängiges Mitglied des Gerichts, dass die Richter in ihrer Entscheidungsfindung unterstützt. Dies geschieht wie hier durch rechtliche Gutachten und Entscheidungsempfehlungen, durch sogenannte Schlussanträge. Diese Anträge haben für die Richter zwar keine Bindungswirkung; der EuGH folgt ihnen jedoch in der Mehrheit der Fälle. Mit einem Urteil ist erfahrungsgemäß in wenigen Monaten zu rechnen.
Für die kommunale Wasserwirtschaft wären die Folgen eines entsprechenden Urteils fatal. Sollte das Gericht den Anträgen folgen, würde die Verpflichtung zum Ausbau der vierten Reinigungsstufe für die betroffenen Kläranlagenbetreiber nach Art. 8 der KARL bestehen bleiben, das Finanzierungsinstrument – die erweiterte Herstellerverantwortung – aber wegfallen. Genau dieses Szenario gilt es zu vermeiden. Der europäische Gesetzgeber hatte die Pflicht zum Ausbau der Viertbehandlung und die Herstellerverantwortung bewusst miteinander verknüpft. Die zusätzlichen Anforderungen an die Abwasserreinigung wurden politisch nur deshalb durchgesetzt, weil gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die Kosten nicht allein von den Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahlern getragen werden. Eine Studie des VKU hatte Kosten in Höhe von ca. 9 Mrd. Euro zur Umsetzung der vierten Reinigungsstufe ermittelt.
Die Republik Polen argumentierte mit ihrer Klage unter anderem, die Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil ausschließlich Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika belastet werden. Sollte der EuGH mit seinem Urteil den gestellten Anträgen folgen gilt es, die Herstellerverantwortung schnellstmöglich anzupassen und europarechtskonform auszugestalten. Hierfür müssten dann etwa weitere Herstellergruppen einbezogen werden. Sollte sich hierfür keine Mehrheit finden, muss zwangsläufig eine Streichung der Verpflichtung zum Ausbau der vierten Reinigungsstufe hinterfragt werden. Ausbauverpflichtung und Kostenverantwortung dürfen nicht voneinander getrennt werden. Hierfür setzen sich die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene weiterhin ein.